Urheberrecht und Datenschutz
Urheberrecht
Wenn Sie in der Lehre ein Werk verwenden wollen, welches die persönliche geistige Schöpfung einer anderen Person ist (z. B. eine Grafik, einen wissenschaftlichen Text, Musik, einen Film), müssen Sie das Urheberrecht beachten! (Ausnahmeregelungen gibt es nach § 60a UrhG „Unterricht und Lehre“ bzw. § 51 UrhG „Zitate“). Eine Checkliste für Urheberrechtsfragen finden Sie auf den Seiten des Zentrums für multimediales Lehren und Lernen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
Wenn Sie sich unsicher sind: Holen Sie die Erlaubnis ein!
Für die Nutzung in Bildungskontexten bieten sich frei zugängliche und lizenzierte Bildungsmaterialien (Open Educational Resources) an, die genutzt, und unter Umständen verändert und weiterverbreitet werden können. Achten Sie dabei auf die Art der Creative-Commons-Lizenzen (CC), die unterschiedliche Grade der Nachnutzbarkeit regeln.
Zur Materialerstellung im Rahmen der OVGU steht Ihnen die Bilddatenbank des Medienzentrums zur Verfügung:
Datenschutz
Ob bei der Aufzeichnung von Lehrvideos oder z.B bei der Nutzung von Moodle, Zoom und anderen Tools: Der Schutz von Studierendendaten muss stets gewährleistet sein. Wichtige Aspekte sind dabei die rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten, die Auswahl datenschutzkonformer Tools sowie der bewusste Umgang mit Speicher- und Freigabeoptionen. Die OVGU bietet hierfür Unterstützung durch die Datenschutzbeauftragte.
Informationen zu datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen finden Sie hier:
Zustimmung zur Aufnahme durch die Vortragenden
Wenn die Initiierung der Aufnahme von den Lehrenden selbst ausgeht, ist keine explizite Zustimmungserklärung erforderlich, die Handlung gilt als Zustimmung. Sollten aber andere Personen vortragen, weil es z.B. eine Vertretung, Gastredner oder Vorträge von Studierenden gibt, ist eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuholen. Diese ist in der Regel freiwillig, ohne Zustimmung darf keine Aufzeichnung erfolgen.
Wenn eine Aufzeichnung erforderlich ist, sollte im Vorfeld geklärt werden, ob alle Vortragenden zustimmen bzw. nur Personen ausgewählt werden, die ihre Zustimmung geben. Trotzdem haben Betroffene jederzeit die Möglichkeit, diese Zustimmung ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. Wenn das ausgeschlossen werden soll, ist eine vertragliche Regelung zu empfehlen.
Zustimmung zur Aufnahme durch die Studierenden
Die Aufnahme ist nur dann ohne Einwilligung möglich, wenn sichergestellt ist, dass keine Studierenden in Bild und/oder Ton erscheinen.
Ansonsten müssen Studierende immer in die Aufzeichnung einwilligen und dürfen nicht wegen fehlender Einwilligung von der Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden. Die Einwilligung muss VOR dem Starten der Aufzeichnung eingeholt werden.
In jedem Fall muss vor Beginn über die Aufnahme informiert werden (was wird wann zu welchem Zweck aufgezeichnet, wo wird die Aufzeichnung veröffentlicht etc.).
Da das Einholen einer schriftlichen Einwilligung aller Teilnehmer:innen vor jeder Lehrveranstaltung nicht praktikabel wäre, ist folgendes Vorgehen zu beachten:
- Information über die Aufzeichnung und damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten wird den Studierenden als Dokument zur Verfügung gestellt (z.B. im Moodle des Kurses)
- Hinweis auf die geplante Aufzeichnung mit Verweis auf das Dokument und Information, dass grundsätzlich nur der/die Lehrende und die Präsentation aufgenommen werden
- ausdrückliche Belehrung der Studierenden und Hinweis, dass diejenigen, die Zwischenfragen stellen, sich dadurch mit der Aufzeichnung einverstanden erklären.
- Dann wird die Aufzeichnung gestartet.
Für Nachfragen ohne Aufnahme kann entweder im Anschluss an den Vortrag noch Zeit eingeplant werden oder es wird ein alternativer Kanal zur Verfügung gestellt, über den Fragen übermittelt werden können, beispielsweise ein Chat, wobei das Chatfenster dann nicht aufgenommen werden darf und der Vorlesende den Namen der Fragenden nicht nennen darf.
In Einzelfällen könnte auch in Betracht gezogen werden, das Video nachzubearbeiten, um Personen und/oder Stimmen herauszuschneiden bzw. zu anonymisieren. Allerdings ist bereits die Aufnahme zustimmungspflichtig und es muss im Einzelfall beurteilt werden, ob davon abgewichen werden kann.
Zustimmung zur Aufnahme durch die Vortragenden
Wenn die Aufzeichnung vom Vortragenden selbst vorgenommen wird, ist keine Zustimmungserklärung erforderlich.
Eine Aufzeichnung der Lehrveranstaltung durch andere Personen, z.B. Studierende, ist grundsätzlich verboten und nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Vortragenden gestattet.
Zustimmung zur Aufnahme durch die Studierenden
Die Aufnahme ist nur dann ohne Einwilligung möglich, wenn sichergestellt ist, dass keine Studierenden in Bild und/oder Ton erscheinen.
Ansonsten müssen Studierende immer in die Aufzeichnung einwilligen und dürfen nicht wegen fehlender Einwilligung von der Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden. Die Einwilligung muss VOR dem Starten der Aufzeichnung eingeholt werden.
In jedem Fall muss vor Beginn über die Aufnahme informiert werden (was wird wann zu welchem Zweck aufgezeichnet, wo wird die Aufzeichnung veröffentlicht etc.).
Aufzeichnungen ohne Studierendenbeteiligung in Bild und/oder Ton Bild und Ton von Studierenden in Zoom deaktivieren
Das anfängliche Abschalten der Video-und/oder Tonübertragung durch die Teilnehmer ist hier nicht ausreichend! Es muss unbedingt technisch unterbunden werden, dass die Studierenden ihr Video bzw. Mikrofon selbst aktivieren können. Dazu kann man im Browser das Anzeigen der Kamerabilder anderer Teilnehmer über einen Menüeintrag am unteren Bildschirmrand deaktivieren („disable video receiving“). Im Zoom-Client kann man unter dem Menüpunkt „Sicherheit“ den Teilnehmern die Aktivierung von Kamera und Mikrofon untersagen.
Neben Ton und Bild sind auch die Namen, unter dem die Studierenden dem Meeting beigetreten sind und das Avatar-Bild personenbezogene Informationen, die nicht aufgezeichnet werden dürfen. Die Studierenden sind vor jedem Meeting darauf hinzuweisen, dass keine Klarnamen oder eigene Bilder als Avatar zu verwenden sind. Studierende, die dennoch eigene Namen oder Bilder verwenden, tun dies wissentlich und es zählt demnach als Einwilligung.
Aufzeichnungen mit Studierendenbeteiligung in Bild und/oder Ton
Da das Einholen einer schriftlichen Einwilligung aller Teilnehmer:innen vor jeder Lehrveranstaltung nicht praktikabel wäre, ist folgendes Vorgehen zu beachten:
- Information über die Aufzeichnung und damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten wird den Studierenden als Dokument (Einwilligungserklärung Videoaufzeichnung LV) zur Verfügung gestellt (z.B. im Moodle des Kurses)
- Starten des Meetings mit abgeschalteter Kamera- und Audioübertragung der Teilnehmer:innen
- Hinweis auf die geplante Aufzeichnung inklusive folgender Aspekte: Studierende sind nicht verpflichtet, ihr Videobild, ihr Mikrofon, ihren Klarnamen oder ihr Bild zu übertragen. Die Übertragung ist deaktiviert und wer nicht aufgezeichnet werden will, aktiviert die Übertragung auch nicht. Wer einverstanden ist, Teil der Aufzeichnung zu werden, liest das Dokument mit den Informationen (Hinweis zum Speicherort geben) und gibt dann mit Aktivierung von Bild, Video oder Ton die Einwilligung in die Aufzeichnung.
- Dann aktiviert der/die Lehrende die Aufzeichnung. Diese kann nun für die im Dokument genannten Zwecke verwendet werden.
Je nach Art der Lehrveranstaltung sollte es den Studierenden ermöglicht werden, Fragen zu stellen, ohne aufgenommen zu werden. Dazu könnte nach Abschalten der Aufzeichnung Zeit eingeräumt werden oder es werden alternative Kanäle zur Verfügung gestellt, die nicht aufgezeichnet werden. Handelt es sich dabei beispielsweise um einen Chat, kann der/die Lehrende die Fragen aufgreifen, ohne die Namen der Fragenden zu nennen.